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Rüsselsheim: Motorroller und E-Scooter viel zu schnell

Rüsselsheim (ots)

Am Donnerstag (15.02.) führten Beamte der Verkehrsinspektion des Polizeipräsidiums Südhessen Fahrzeugkontrollen "An der Schauburg" durch.

In einem Zeitraum von 90 Minuten wurden hierbei zum Teil erhebliche Verkehrsverstöße festgestellt. Zunächst wurde von den Beamten ein E-Scooter gestoppt, der mit zwei minderjährigen Mädchen besetzt war. Ein zwingend vorgeschriebener Haftpflichtversicherungsvertrag lag nicht vor. Die 13-jährige Fahrerin wurde an ihre Erziehungsberechtigten übergeben und anschließend aufklärende Gespräche mit den Eltern geführt. Es erfolgten entsprechende Anzeigen wegen nicht vorhandenem Versicherungsschutz.

Kurz darauf wurde ein auffällig sportlicher E-Scooter samt 36 Jahre altem Fahrer kontrolliert. Dieser war als E-Scooter mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h versichert. Es wurde jedoch festgestellt, dass die eigentliche Höchstgeschwindigkeit bei 45 km/h lag. Eine Betriebserlaubnis für dieses Fahrzeug existierte nicht und eine Versicherung wäre aufgrund dessen gar nicht möglich gewesen. Das Kennzeichen wurde entfernt und die Versicherung entsprechend informiert. Es erfolgte eine Untersagung der weiteren Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr und eine Anzeige wegen Fahren ohne Betriebserlaubnis.

Den "strafrechtlichen Vogel" schoss jedoch ein 31-jähriger Rüsselsheimer ab. Dieser fiel den Polizisten schon hunderte Meter vor der Kontrollstelle durch die defekte Auspuffanlage seines Motorrollers auf. Bei der Überprüfung wurde dann folgendes festgestellt: Der 25 km/h-Roller hatte aufgrund von Manipulationen eine wesentlich höhere Geschwindigkeit, nämlich rund 60 "Sachen". Die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis konnte der Mann nicht vorweisen. Das Versicherungskennzeichen war vor 3 Jahren abgelaufen und ursprünglich nicht für dieses Fahrzeug ausgegeben. Einen gültige Haftpflichtversicherung hatte der Fahrer nicht. Das Fahrzeug wurde zum Zweck der Erstellung eines Gutachtens sichergestellt. Den Fahrer erwarten nun mehrere Strafanzeigen wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz, Fahren ohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung.

Die Polizei weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ab dem 1. März neue Versicherungskennzeichen angebracht werden müssen. Eine sogenannte "Karenzzeit" gibt es entgegen gängiger Meinung nicht, weil der Versicherungsvertrag zeitlich vom 1. März bis 28/29. Februar begrenzt ist. Im Schadensfall haftet der Fahrer, der keinen Versicherungsschutz mehr hat, mit seinem Privatvermögen.

Original-Content von: Polizeipräsidium Südhessen übermittelt durch news aktuell

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