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Hessische Verwaltungsgerichtshof: Friseure dürfen weiterhin NICHT öffnen

Mit Beschluss vom 4. Februar 2021 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof ent- schieden, dass die Regelung über die Schließung von Frisörbetrieben in der Verord- nung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbe- schränkungsverordnung – CoKoBeV) nicht außer Vollzug gesetzt wird. Ein entspre- chender Eilantrag wurde abgelehnt. 

Der Antragsteller ist Inhaber eines Friseursalons in Seeheim-Jugenheim. Aufgrund der angegriffenen Regelung ist sein Salon seit dem 16. Dezember 2020 geschlossen. Er begehrte deshalb den Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Normenkontroll- verfahren, indem er sich direkt gegen die nachfolgend genannte Vorschrift der Corona- Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung wendete. 

Die streitige Regelung, die vorerst bis zum 14. Februar 2021 gültig ist, lautet: 

§6 Dienstleistungen

  • (1)  ...
  • (2)  Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Frisörbetriebe, Kosmetik- studios, Massagepraxen, Nagelstudios, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe sind geschlossen. Hiervon nicht erfasst sind medizinisch notwendige Behandlungen wie Physio-, Ergo- und Logotherapien, Podologie und medizinische Fußpflege.

Der Antragsteller hat zur Begründung seines Antrags geltend gemacht, die angegriffene Regelung verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot und den Grundsatz der Verhältnis- mäßigkeit. Unklar bleibe, ob auch der mobile Dienst erfasst werde. Der Verordnungsge- ber habe die fortdauernde Schließung von Friseurbetrieben unzureichend begründet und sei seiner Evaluierungspflicht nicht nachgekommen. Er – der Antragsteller – habe besondere Auflagen und Schutzmaßnahmen in seinem Gewerbe ergriffen, die das In- fektionsrisiko minimierten. 

Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die angegriffene Regelung erweise sich aufgrund der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtswidrig, noch sei bei der vom Senat anzustellenden Folgenabwä- gung die Außervollzugsetzung der Regelung geboten. 

Die angegriffene Norm genüge dem Bestimmtheitsgebot, denn der Verordnungsgeber habe eindeutig festgelegt, dass entsprechende Dienstleistungsbetriebe zu schließen seien. Er habe damit gerade nicht auf Einrichtungen oder Ladenlokale abgestellt. Unter den Begriff des Dienstleistungsbetriebes falle nicht nur die Ausübung des Friseurhand- werks in einem Ladengeschäft, sondern auch dessen Verrichtung im Rahmen eines mobilen Service. Auch sei der Verordnungsgeber seiner Begründungs- und Evaluie- rungspflicht nachgekommen; dies ergebe sich aus der im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl. I S. 870) veröffentlichten Begründung für die Fortdauer der Betriebsschließun- gen. 

Der mit der Regelung verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes) sei weiterhin gerechtfertigt. Der Betrieb eines Friseursalons bedinge Kontakte zu verschiedenen Kunden, die bei einer Salonschließung nicht zu- stande kämen. Körpernahe Dienstleistungen des Friseurhandwerks gingen typischer- weise mit einer längeren Behandlungsdauer und damit auch Verweildauer im Ladenlo- kal einher. Es stehe außer Zweifel, dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit wechselnden Personen bei längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Infekti- onsrisiko hervorriefen. Die Betriebsschließung sei zeitlich befristet und werde fortdau- ernd auf ihre Notwendigkeit hin überprüft. Zur Abmilderung deren Folgen könne der An- tragsteller Wirtschaftshilfen beantragen. 

Die streitgegenständliche Vorschrift lasse sich ferner mit dem Allgemeinen Gleichheits- satz des Artikels 3 Abs.1 des Grundgesetzes vereinbaren. Anders als im Einzelhandel oder bei anderen Formen des Handwerks könne bei körpernahen Dienstleistungen das Abstandsgebot typischerweise nicht eingehalten werden. 

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar. Aktenzeichen: 8 B 215/21.N 

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